Logo oval Förderverein St. Peter zu Krempe e. V.

Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein St. Peter zu Krempe und hat seinen Sitz in Krempe. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

• die Erhebung von Beiträgen

• die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprachen von Firmen und Personen)

• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Veranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten übernimmt und trägt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und Vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen z.B. Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so übernimmt zunächst ein anderes, vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben. Auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung soll für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt werden.

4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand kann zu den Sitzungen Berater hinzuziehen.

6. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt u. a. über die Entlastung des Vorstandes.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn bereits eins der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Peter zu Krempe, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Änderung der Satzung bei Beanstandung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht

1. Sofern das zuständige Amtsgericht oder Finanzamt beim Eintrag des Vereins in das Vereinsregister die Satzung beanstanden, kann der geschäftsführende Vorstand redaktionelle Korrekturen ohne Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen.

2. Die Mitglieder des Vereins müssen über die Änderungen informiert werden.

 

§ 11 Kassenbericht/ Rechnungsprüfung

1. Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Inkrafttreten

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.11.2014 von der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) des Vereins „Förderverein St. Peter zu Krempe“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von der hier verlautbarten Sprachform für männliche, weibliche und diverse Funktionsinhaber.

Krempe, 24.03.2023

Satzung in der geänderten Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24.03.2023 und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen am 08.08.2023.

 Satzung als pdf-Datei